Neue IT-Anwendung erleichtert die Zollabfertigung von Paketsendungen
Bald beginnt wieder die Hochphase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings, was für Paketdienste Hochbetrieb bedeutet. Viele vergessen dabei jedoch, dass beim Bestellen von Paketen aus Nicht-EU-Ländern der Zoll eine Rolle spielt – und das auf vielfache Weise.
Denn wenn heiß ersehnte Artikel wie Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Händler außerhalb der EU gekauft werden, können bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Bei bestimmten Waren wie Tabak, Kaffee und Alkohol müssen auch Verbrauchsteuern entrichtet werden. Pakete unterliegen möglicherweise auch Verboten und Einschränkungen, die eine Freigabe durch den Zoll verhindern.
Für Sendungen aus Nicht-EU-Ländern gelten folgende Regelungen:
Warenwert bis 150 Euro: Es werden Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % oder des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (z. B. für Bücher oder Lebensmittel) sowie gegebenenfalls Verbrauchsteuern erhoben.
Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch zollabhängige Gebühren und gegebenenfalls Verbrauchsteuern an.
Es gibt Ausnahmen für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten Mengenbeschränkungen.
In der Regel übernehmen Paketdienste (wie Post- oder Kurierdienstleister) bereits bei der Ankunft im Paketzentrum die Zollformalitäten und zahlen die fälligen Einfuhrabgaben im Voraus. Beachten Sie jedoch, dass diese Unternehmen in der Regel eine separate Servicegebühr für die Zollabwicklung und Vorauszahlung der Abgaben erheben. Informationen dazu finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dienstleister oder Verkäufer. Diese Servicegebühr ist keine offizielle Zollgebühr.
Fehlen bei Sendungen, die von der Deutschen Post AG gemäß des Weltpostvertrags befördert werden, wichtige Zollangaben, wird die Post in der Regel den Empfänger kontaktieren, um fehlende Informationen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Beschreibung der Waren) zu klären. Andernfalls wird die Sendung an das Zollamt des Empfängers weitergeleitet. Der Besteller wird in solchen Fällen durch ein Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich selbst um die Zollabwicklung kümmern.
Der Zoll hat kürzlich sein digitales Angebot erweitert. Die neue IT-Anwendung „Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen“ (IPK) ermöglicht es Bürgern und Unternehmen, die nicht Teil des ATLAS-Systems sind, Pakete bis 150 Euro und Geschenksendungen bis 45 Euro aus Nicht-EU-Ländern einfach über das Zollportal online anzumelden. Dadurch kann oft der Gang zum Zollamt vermieden werden. Weitere Informationen zur neuen Online-Anwendung finden Sie auf der Website des Zolls www.zoll.de.
Oft enthalten Pakete auch Produkte, die Verbraucher schädigen können. Kleidung mit gefälschtem Logo oder technische Geräte, die Sicherheitsstandards nicht erfüllen, müssen vom Zoll gerade zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden.
„Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich als Fälschungen entpuppen“, warnt Sybille Gradistanac, Pressesprecherin des Hauptzollamts Bremen. „Die Waren werden konfisziert und vernichtet, das Geld ist meist verloren. Der Empfänger kann außerdem Schadensersatzansprüchen von Markenunternehmen oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sein.“
Die Einfuhr von Lebensmitteln für den persönlichen Gebrauch des Empfängers ist grundsätzlich erlaubt, kann jedoch aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder verboten sein.
Pakete aus anderen EU-Ländern können normalerweise ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wenn jedoch Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Land bestellt werden, können unter Umständen Steuern anfallen. Es gelten auch hier spezifische Einfuhrbeschränkungen.
Tabakwaren, pflanzliche Raucherzeugnisse sowie Liquids für E-Zigaretten oder E-Einwegzigaretten müssen unabhängig vom Wert der Ware mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein, um eingeführt werden zu dürfen. Außerdem müssen die Vorschriften zu Inhaltsstoffen, Verpackung und Kennzeichnung (z. B. Warnhinweise in deutscher Sprache, Beipackzettel in deutscher Sprache) erfüllt sein. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.
Um zu Weihnachten sorgenfrei zu schenken, ist es ratsam, sich rechtzeitig auf www.zoll.de zu informieren oder den Chatbot „TinA“ zu nutzen, der auf der Website zur Verfügung steht.