Verstöße gegen Allgemeinverfügung zur Schließung von Geschäften und Verbot von Veranstaltungen sind Straftaten

©Marco Butzkus / bremerhaven.de

Verstöße gegen die heute (19. März 2020) in Kraft getretene Allgemeinverfügung zum „Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ sind kein „Kavaliersdelikt“, sondern Straftaten, die die Polizei zwingend verfolgen muss.

Verstöße gegen die heute (19. März 2020) in Kraft getretene Allgemeinverfügung zum „Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ sind kein „Kavaliersdelikt“, sondern Straftaten, die die Polizei zwingend verfolgen muss. Darauf weist Oberbürgermeister Melf Grantz als Dezernent für die Ortspolizeibehörde und das Bürger- und Ordnungsamt hin.

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Die Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus ist auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt. Verstöße dagegen können mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Da die Strafverfolgung dem Legalitätsprinzip verpflichtet ist, müssen insoweit Verstöße zunächst über die Polizei der Staatsanwaltschaft zugeführt werden. Insofern gibt es für die Polizei bei Verstößen, die ihr bekannt werden, keinen Ermessensspielraum. Das gilt auch für den Fall, dass sich mehrere Menschen zusammen im öffentlichen Raum auf öffentlichen Plätzen und Straßen bewegen. Daher wird um dringende Beachtung der Allgemeinverfügung gebeten.

Magistrat: Allgemeinverfügung zur Schließung von Geschäften mit Ausnahme zur Versorgung

 

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